1. Geltungsbereich, keine Änderung der Beweislast:
1.01 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur im Verkehr mit Unternehmern i. S. von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.02 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.03 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.04 Mit den Regelungen („es sei denn“, „wenn“, „soweit“, „sofern“, „vorbehaltlich“, „soweit nicht“, „wenn nicht“, „solange“, „sofern nicht“) in den Abschnitten 1.02 Satz 1, 1.02. Satz 2, 1.03, 2.02 Satz 2, 2.03 Satz 2, 2.04, 4.01 Satz 1, 4.03 Satz 1, 4.04 Sätze 1, 2 und 4, 4.06, 4.07 Satz 1, 5.01 Satz 4, 5.02 Satz 3, 6.01, 6.04, 6.07, 6.08, 7.01 Sätze 2, 4, 6 und 7, 7.02 Satz 4, 7.05 Satz 2, 8.02 Sätze 2 und 5, 10.01 Sätze 1, 2 und 3, 10.04, 10.08 Satz 3, 10.09 Sätze 1 und 2, 10.10. Satz 1, 11.01, 11.02 Satz 2, 11.03 Satz 2, 12.03 Satz 1, 13.01 und 13.02 Satz 1 ist keine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung verbunden oder bezweckt.
2. Angebot und Abschluss:
2.01 Die in unseren und Verkaufsunterlagen sowie auf unserer Homepage enthaltenen Angebote sind stets freibleibende, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.02 Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.03 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2.04 Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Gewicht und Farbe.
3. Stornierung, Warenrücknahme:
3.01 Die Aufhebung eines wirksamen zustande gekommenen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme bereits gelieferter Ware, bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen uns und dem
Käufer. Falls wir eine solche Vereinbarung mit dem Käufer treffen, so wird dabei zu dessen Lasten auch ein Kostenbeitrag für den Verwaltungsaufwand und die Wiedereinlagerung in Ansatz gebracht.
3.02 Bei den für den Käufer speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung oder Rücknahme generell ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers bei Mängeln bleiben unberührt.
4. Lieferfristen und Verzug:
4.01 Vorbehaltlich einer Zusage oder Vereinbarung kann eine zeitgenaue Anlieferung nicht zugesichert werden. Entstehen auf der Baustelle Warte- oder Ausfallzeiten, haften wir hierfür nicht.
4.02 Bei Waren, die wir nicht selbst herstellen, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
4.03 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und wenn darüber hinaus dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wir sind bemüht, bei der Auslieferung der Ware im Rahmen unserer täglichen Tourenplanung möglichst den Zeitvorstellungen des Kunden Rechnung zu tragen.
4.04 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, wie z. B. Epidemien, Pandemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Eingriffe nationaler und internationaler Behörden oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Soweit solche Hindernisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4.05 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 11 dieser AGB beschränkt.
4.06 Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit festgelegt werden kann („Abrufaufträge“), gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Abruffrist von max. 3 Monaten, beginnend mit dem Datum des Zugangs der Auftragsbestätigung.
4.07 Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Ware am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist – innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen. Ansonsten sind wir berechtigt, Lagergeld nach den ortsüblichen Sätzen zu erheben.
4.08 Die Wahl unserer Vorlieferanten steht uns frei.
5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Europaletten:
5.01 Die Ware wird unverpackt geliefert (siehe auch Abschnitt 10.03). Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.02 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5.03 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Die Regelungen betreffend das Lagergeld im Abschnitt 4.07 und in § 354 HGB bleiben unberührt. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Käufers verzögert, lagert die Ware ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.04 Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Bei Lieferung auf Europaletten wird pro Palette ein Entgelt berechnet. Bei Rückgabe erfolgt pro Palette und nach Abzug des jeweils geltenden Kostenbeitrags eine Gutschrift.
6. Preise und Zahlung:
6.01 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich etwaiger Verpackung (siehe jedoch Abschnitte 5.01 und 10.03), Versandkosten und Mehrwertsteuer.
6.02 Bei einem Auftragswert unter 125,00 € netto erlauben wir uns, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
6.03 Preise für Metallhalbzeuge (Bleche/Bänder) und für daraus gefertigte Artikel sowie für alle rohstoffabhängigen Artikel sind Tagespreise.
6.04 Rechnungsbeträge sind, vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung, ohne jeden Abzug sofort fällig. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6.05 Der Käufer gerät nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Zugang einer Mahnung oder bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist, in Verzug.
6.06 Wird nach Vertragsabschluss (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB), bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die dem Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Ware erteilte Einzugsermächtigung (vgl. Abschnitt 7.05) zu widerrufen. Unsere weiteren Befugnisse gemäß Abschnitt 7 bleiben unberührt.
6.07 Bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und des kaufmännischen Fälligkeitszinses bleibt vorbehalten.
6.08 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.01 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er in Zahlungsverzug gerät –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
7.02 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (inkl. Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt auch die neue Sache für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnitts 7.01.
7.03 Der Käufer darf die Vorbehaltsware, solange er nicht in Verzug ist, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Abschnitten 7.04 bis 7.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.
7.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
7.05 Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung bleibt der Käufer neben uns berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abschnitt 7.01 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gibt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Zur nochmaligen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
7.06 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Güte, Maße, Gewichte und Farbgleichheit:
8.01 Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch.
8.02 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
8.03 Eine konkrete Farbgleichheit kann bei unterschiedlichen Lieferungen nicht gewährleistet werden.
9. Mietgeräte:
Die Rückgabe von Mietgeräten erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, am Ort der jeweiligen Niederlassung oder an unserem Geschäftssitz, je nachdem, wo die Überlassung erfolgte.
10. Mängelrüge, Gewährleistung und Produkteigenschaften:
10.01 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10.02 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
10.03 Die von uns gefertigten, bearbeiteten und gehandelten Waren, insbesondere die Metalle, sind materialbedingt in besonderem Maße korrosionsanfällig. Durch Temperaturschwankungen und Witterung kann sich schon infolge des Transports und kurzzeitig später, insbesondere bei ungeschützter Lagerung, Korrosion bilden. Eine nicht unverzügliche Entfernung von Feuchtigkeit kann zur Reaktion des Werkstoffes und damit zu Beeinträchtigungen und Schäden führen. Für diese Beeinträchtigungen und Schäden übernehmen wir keine Gewähr.
10.04 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
10.05 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
10.06 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.07 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.08 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
10.09 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
10.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Sonstige Haftung:
11.01 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.02 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.03 Die sich aus Abschnitt 11.02 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und sie gelten auch nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Verjährung:
12.01 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
12.02 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
12.03 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Abschnitt 11.02 Satz 1 und Satz 2, Buchstabe a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
13.01 Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferung direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgt.
13.02 Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
14. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: April 2020